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Katzenpension Reiss, Inhaberin Rita Reiss, In den Äuleswiesen 35, 71573 Allmersbach
Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
  2. Den Dienstleistungen der Katzenpension Reiss liegen die nachfolgenden Geschäfts- bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten durch Eingang der Anmeldung oder der Übergabe einer/mehrerer Katze/n seitens des Katzenbesitzers als anerkannt.
  3. Verbindliche Reservierung
  4. Die Reservierung gilt als verbindlich, sobald dem Katzenbesitzer die Anmeldung schriftlich oder telefonisch bestätigt wurde.
  5. Rücktritt bzw. Stornierung der Reservierung
  6. Der Katzenbesitzer kann jederzeit von der Reservierung zurücktreten.
    Bei Stornierungen in den Schulferien, wird eine Ausfallentschädigung von 25% der Pensionskosten in Rechnung gestellt.
  7. Übergabe der Katze/n
  8. Der Katzenbesitzer erklärt mit der Übergabe seiner Katze/n verbindlich, dass seine Katze/n gesund, den Erfordernissen entsprechend geimpft und entwurmt ist/ sind. Katzen und Kater müssen kastriert bzw. sterilisiert sein. Der Impfpass, zu verabreichende Medikamente und benötigtes Diätfutter sind bei Übergabe der Katze/n für die Zeit der Betreuung zu übergeben.
    Die Übergabe erfolgt innerhalb der Öffnungszeiten, nach telefonischer Absprache.
    Liegt bei Übergabe eine offensichtliche Krankheit vor, kann die Pensionsinhaberin die Aufnahme der Katze/n verweigern.
  9. Impfungen, Wurmkur, Floh- Lausbehandlung
  10. Wohnungskatzen müssen jährlich gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen, Freigänger zusätzlich alle zwei Jahre gegen Tollwut geimpft sein. Sollte die Wiederholungsimpfung nicht erfolgt sein muss der Impfschutz mindestens 3 Wochen vor Pensionsbeginn aufgefrischt werden.
    Eine Aufnahme ohne Impfschutz erfolgt nur in Ausnahmefällen, der Katzenbesitzer übernimmt dann die Verantwortung für den Fall dass sich seine Katze mit einer Krankheit ansteckt.
    Die Katze/n soll/en entwurmt, gegen Läuse und Flöhe behandelt sein.
    Da die Wurmkur sowie die Floh- und Lausbehandlung nicht nachweisbar ist, empfehle ich, diese zwei Wochen nach Pensionsaufenthalt vorsorglich durchzuführen.
  11. Krankheiten
  12. Entsteht während dem Aufenthalt der Verdacht einer Erkrankung, Verletzung oder Parasitenbefall der Katze/n, ist die Pensionsinhaberin berechtigt und verpflichtet, die Katze/n vom Tierarzt behandeln zu lassen. Im Falle einer Krankheit entscheidet der beauftragte Tierarzt über den weiteren Behandlungsablauf.
    Ist der Katzenbesitzer nicht erreichbar ist die Pensionsinhaberin bevollmächtigt, sämtliche aus tierärztlicher Sicht notwendigen körperlichen Eingriffe, Operation oder evtl. Euthanasie an der Katze vornehmen zu lassen. Wenn es die Krankheit erfordert wird/werden die Katze/n in Quarantäne gehalten.
    Bei stressbedingtem Durchfall oder Erbrechen wird das notwendige Medikament bzw. Diätfutter verabreicht.
    Der Katzenbesitzer verpflichtet sich alle durch Krankheit entstehenden Kosten, entweder dem Tierarzt oder bei Abholung der Katze/n zu erstatten.
  13. Haftungsausschluss
  14. Ansprüche jeder Art gegen die Pensionsinhaberin sind ausgeschlossen bei Ansteckung einer Virus- Bakterien- und Seuchenerkrankung, bei Neurose, Verletzung, Tod, töten auf ärztliche Anordnung oder Entweichen einer/mehrerer Katze/n, Schäden an der/den Katze/n durch Rauferei o. ä., Brand der Unterkunft, Diebstahl, Einbruch und alle sonstige Schäden, die nach allgemeiner Anschauung nicht dem Verschulden der Inhaberin und der Pflegeperson zuzurechnen sind. Die Pensionsinhaberin haftet nicht für Schäden die die Katze Dritten gegenüber verursacht.
  15. Haftung
  16. Die Pensionsinhaberin verpflichtet sich zur verantwortungsbewussten und sorgfältigen Betreuung der Katze/n. Die Haftung ist auf eigenübliche Sorgfalt beschränkt. Die Pensionsinhaberin haftet nur für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  17. Ableben einer Katze
  18. Im Falle des Ablebens ist die Verwahrung der Katze nicht möglich. Sollte die Abholung durch den Besitzer bzw. einer von Ihm beauftragten Person nicht möglich sein, ist die Pensionsinhaberin berechtigt das tote Tier nach eigenem Ermessen zu entsorgen. Die bis zu dem Ableben entstandenen Pensionskosten, den bedingten Mehraufwand, insbesondere der Bestattungs- bzw. Entsorgungskosten sind vom Katzenbesitzer zu erstatten.
  19. Abholung
  20. Die Abholung erfolgt innerhalb der Öffnungszeiten, nach telefonischer Absprache. Kann der Abholtermin nicht eingehalten werden, ist die Katzenpension rechtzeitig zu informieren. Wird/werden die Katze/n eine Wochen nach Beendigung des vereinbarten Aufenthaltes und ohne Benachrichtigung nicht abgeholt, ist die Pensionsinhaberin berechtigt die Katze/n dem zuständigen Tierheim zur Weitervermittlung zu übergeben. Für die nicht gedeckten Betreuungskosten und sonstigen Auslagen übernimmt der Katzenbesitzer die volle Haftung.
  21. Gebühren
  22. Der Tagespreis wird für jeden angefangenen Tag berechnet.
    Sonderwünsche werden extra berechnet, alle Preise sind in der gültigen Preisliste einzusehen und enthalten die vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Der Katzenbesitzer verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Gebühren und entrichtet diese in bar bei Abholung seiner Katze/n, in Ausnahmefällen durch Überweisung.
  23. Allmersbach im Tal 01.01.2008
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